§ 1 Name - Sitz - Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen
"Heimatkreis Lank e.V.., Verein für Heimatkunde und Geschichte
des ehemaligen Amtes Lank".
Er hat seinen Sitz in Meerbusch-Lank-Latum. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Neuss eingetragen werden.
§ 2 Zielsetzung
Der Verein hat sich die Aufgabe gestellt, die Geschichte des ehemaligen Amtes Lank und der näheren Umgebung zu erforschen, Erkenntnisse hierüber zu sammeln und diese der Wissenschaft und der Allgemeinheit zugänglich zu machen, um somit das öffentliche Bewußtsein für die Vergangenheit wie für die Gegenwart und Zukunft unserer Heimat zu wecken und zu fördern.
Im Rahmen der Heimatpflege verfolgt der Verein im einzelnen folgende Ziele: Denkmalpflege, Landschaftsschutz, Pflege der Mundart und des Brauchtums. *)
§ 3 Zweck
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung von 1977.
Etwaige Gewinne werden nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln.
Dies gilt auch bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden, die den Zwecken des Vereins fremd sind.
§ 4 Auflösung
Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins fällt sein gesamtes Vermögen an die Stadt Meerbusch mit der Auflage, dieses für gemeinnützige Zwecke, und zwar für die stadtgeschichtliche Forschung, zu verwenden.
§ 5 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die die Zwecke des Vereins unterstützen und die Satzung anerkennen.
*) ergänzt am 14.2.1989
§ 6 Beiträge
Die Aufnahme erfolgt durch die Entrichtung des Jahresbeitrages, der durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird.
Ein Austritt ist jederzeit möglich, befreit aber grundsätzlich nicht von der Entrichtung des Beitrags für das laufende Jahr.
Ausnahmen können beschlossen werden.
§ 7 Archiv
Die Benutzung des heimatkundlichen Archivs ist für Mitglieder unentgeltlich.
§ 8 Organe
Organe des Vereins sind
Die Mitgliederversammlung Der Vorstand Der Beirat.
§ 9 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, Austritt oder Ausschluß; ein Ausschluß erfolgt schriftlich durch den Vorstand, wenn Mitglieder ihren Verpflichtungen nicht nachkommen oder den Interessen des Vereins zuwiderhandeln.
Gegen den Vorstandsbeschluß kann der Betroffene innerhalb von einem Monat Einspruch einlegen, über den die nächste Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.
§ 10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf einberufen, mindestens jedoch einmal innerhalb eines Kalenderjahres, und zwar von einem Vorstandsmitglied mit einer Frist von 3 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
Die Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn das von mindestens einem Viertel der Mitglieder beantragt wird.
Sie ist beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.
Beschlüsse werden in einer vom Versammlungsleiter sowie von einem weiteren Vereinsmitglied zu unterzeichnenden Niederschrift festgehalten; einfache Stimmmehrheit reicht zur Beschlußfassung aus.
Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾ der Anwesenden erforderlich.
§ 11 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
1. dem Vorsitzenden 2. dem Geschäftsführer 3. dem Schatzmeister.
Sie werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt.
Jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Der Vorstand kann berufen:
Schriftführer Archivar
den Redationsausschuß zur Herausgabe heimatkundlichen Schrifttums.
§ 12 Beirat
Zur Unterstützung des Vorstandes wird ein Beirat berufen. Er wird von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Er berät den Vorstand insbesondere bei größeren Aktionen des Vereins und bei Stellungnahmen gegenüber Behörden in Planungsfragen.
Der Vorsitzende beruft den Beirat bei Bedarf ein und leitet seine Sitzungen. Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Beirats teil.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 12. Juni 1979 beschlossen und tritt mit dem heutigen Datum in Kraft.
Meerbusch-Lank-Latum, den 25. Juni 1979